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U1963/2012•Verfassungsgerichtshof U1963/2012
U1963/2012Verfassungsgericht12.09.2013
Asylrecht, Ausweisung, Privat- und Familienleben
I.1. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit die Abweisung seiner Beschwerde betreffend die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgesprochen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
Die Entscheidung wird insoweit aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
II.Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,− bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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