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B361/2013•Verfassungsgerichtshof B361/2013
B361/2013Verfassungsgericht16.09.2013
Verfahrensdauer überlange, Entscheidung in angemessener Zeit, Verwaltungsstrafrecht, Beförderung gefährlicher Güter, Strafbemessung, Verfahrenskostenbeitrag
I.Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist gemäß Art6 Abs1 EMRK verletzt worden.
Der Bescheid wird im Strafausspruch und im Kostenausspruch aufgehoben.
II.Der Bund (Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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