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B387/2012•Verfassungsgerichtshof B387/2012
B387/2012Verfassungsgericht17.09.2013
VfGH / Anlassfall, Gewerberecht, Öffnungszeiten, Ladenschluss, VfGH / Kosten
I.Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
II.Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.620,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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