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B1332/2012•Verfassungsgerichtshof B1332/2012
B1332/2012Verfassungsgericht23.09.2013
VfGH / Anlassfall, VfGH / Kosten
I.Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.Der Bescheid wird aufgehoben.
II.Die Universität Linz ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.620,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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