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U2234/2012 ua•Verfassungsgerichtshof U2234/2012 ua
U2234/2012 uaVerfassungsgericht27.09.2013
Asylrecht, Ausweisung, Ermittlungsverfahren
I. 1.Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind durch die angefochtenen Entscheidungen, soweit damit die Abweisung ihrer Beschwerde betreffend die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgesprochen wird, in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973).
Die Entscheidungen werden insoweit aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
II.Die Anträge der Einschreiter zu 3. bis 6. auf Bewilligung der Verfahrenshilfe werden abgewiesen.
III.Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 2.640,− bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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