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G2/2013•Verfassungsgerichtshof G2/2013
G2/2013Verfassungsgericht01.10.2013
Strafrecht, Strafprozessrecht, Datenschutz, Privat- und Familienleben, Auslegung verfassungskonforme, Beweise
I.§140 Abs3 der Strafprozeßordnung 1975, BGBl Nr 631, idF BGBl I Nr 19/2004, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
II.Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2014 in Kraft.
III.Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
IV.Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
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