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B1566/2012•Verfassungsgerichtshof B1566/2012
B1566/2012Verfassungsgericht02.10.2013
Verfahrensdauer überlange, Entscheidung in angemessener Zeit, Prostitution
I.1. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist nach Art6 Abs1 EMRK verletzt worden.
2. Insoweit wird der Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, abgewiesen.
II.1. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
2. Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
III.Das Land Tirol ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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