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U477/2013•Verfassungsgerichtshof U477/2013
U477/2013Verfassungsgericht03.10.2013
Asylrecht, Ausweisung, Privat- und Familienleben, Ermittlungsverfahren
I.1. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung, soweit mit ihr die Ausweisung ausgesprochen wird, in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973).
Die Entscheidung wird insoweit aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
II.Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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