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U729/2013•Verfassungsgerichtshof U729/2013
U729/2013Verfassungsgericht22.11.2013
Asylrecht, Ausweisung, Ermittlungsverfahren, EU-Recht, Verhandlung mündliche
I.1. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit die an den Asylgerichtshof gerichtete Beschwerde gegen die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) sowie im Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht (Art47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) verletzt worden.
Die Entscheidung wird insoweit aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
II.Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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