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U1666/2012•Verfassungsgerichtshof U1666/2012
U1666/2012Verfassungsgericht11.12.2013
Asylrecht, Ausweisung, Auslieferung, Aussetzung des Verfahrens, Beschwer, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten
I.Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. der Entscheidung des Asylgerichtshofes richtet.
II.Im Übrigen wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
III.Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.620,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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