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U2600/2013•Verfassungsgerichtshof U2600/2013
U2600/2013Verfassungsgericht21.02.2014
Asylrecht, Ausweisung, Bescheidbegründung, Ermittlungsverfahren, EU-Recht, Verhandlung mündliche
I.Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art47 Abs2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt worden.
Die Entscheidung wird aufgehoben.
II.Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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