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G88/2013•Verfassungsgerichtshof G88/2013
G88/2013Verfassungsgericht26.02.2014
Staatsbürgerschaftsrecht, Privat- und Familienleben, Gleichbehandlung, Kinder, Übergangsbestimmung
I.Das Wort "ehelicher" und die Wortfolge ", b) bei unehelicher Geburt die Mutter" in §8 Abs2 sowie die Wörter "ehelicher" und "uneheliche" in §8 Abs3 StbG 1985, BGBl Nr 311, waren verfassungswidrig.
II.Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
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