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G98/2013•Verfassungsgerichtshof G98/2013
G98/2013Verfassungsgericht27.02.2014
Baurecht, Baubewilligung, Nachbarrechte, Rechte subjektive öffentliche
I.In §26 Abs1 litc des Vorarlberger Baugesetzes vom 13. Dezember 2001, LGBl Nr 52, in der Fassung LGBl Nr 32/2009, wird die Wortfolge ", soweit mit Immissionen auf seinem Grundstück zu rechnen ist" als verfassungswidrig aufgehoben.
II.Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
III.Der Landeshauptmann von Vorarlberg ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für Vorarlberg verpflichtet.
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