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B249/2013•Verfassungsgerichtshof B249/2013
B249/2013Verfassungsgericht04.03.2014
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Misshandlung, Festnahme, Ermittlungsverfahren, Amtswegigkeit (Ermittlungsverfahren)
I.Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid, soweit dieser über die behaupteten Misshandlungen des Beschwerdeführers abspricht, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
Der Bescheid wird insoweit aufgehoben.
II.Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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