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G93/2013•Verfassungsgerichtshof G93/2013
G93/2013Verfassungsgericht11.03.2014
Strafvollzug, Strafrecht, Geltungsbereich Anwendbarkeit, Übergangsbestimmung
§156c Abs1a des Bundesgesetzes vom 26. März 1969 über den Vollzug der Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen (Strafvollzugsgesetz – StVG.), BGBl Nr 144, in der Fassung BGBl I Nr 2/2013 wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
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