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B258/2013•Verfassungsgerichtshof B258/2013
B258/2013Verfassungsgericht12.03.2014
Hochschulen, Rückwirkung, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, VfGH / Aufhebung Wirkung
I.Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.Der Bescheid wird aufgehoben.
II.Die Wirtschaftsuniversität Wien ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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