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E304/2014•Verfassungsgerichtshof E304/2014
E304/2014Verfassungsgericht26.09.2014
Vergabewesen, Rechtspolitik, EU-Recht Richtlinie, EU-Recht Vorabentscheidung, Verwaltungsgericht, Verwaltungsgerichtshof
I.Die beschwerdeführenden Gesellschaften sind durch das angefochtene Erkenntnis weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
II.Die beschwerdeführenden Gesellschaften sind schuldig, der Stadt Wien zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit € 2.616, bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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