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V5/2014•Verfassungsgerichtshof V5/2014
V5/2014Verfassungsgericht27.09.2014
Hochschulen, Determinierungsgebot, Gleichheit Frau - Mann, geschlechtsspezifische Differenzierungen
§10 Abs1 der Verordnung des Rektorats der Medizinischen Universität Wien über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin, Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien, 10.3.2010, 10. Stück, Nr 15, in der Fassung Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien, 24.10.2012, 2. Stück, Nr 2, war nicht verfassungswidrig.
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