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V33/2014•Verfassungsgerichtshof V33/2014
V33/2014Verfassungsgericht08.10.2014
Straßenpolizei, Straßenverkehrszeichen, Ortstafeln, Anhörungsrecht, Verordnungserlassung
I. Die Wortfolge "Rossegg: Km 8.540 Km 8.937" in §3 der Verordnung des Bezirkshauptmannes von Deutschlandsberg vom 9. Dezember 2010, Z 11.024/1997, war gesetzwidrig.
II. Die Steiermärkische Landesregierung ist zur Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für die Steiermark verpflichtet.
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