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V55/2014•Verfassungsgerichtshof V55/2014
V55/2014Verfassungsgericht20.11.2014
Straßenpolizei, Halte(Park-)verbot, Gemeinderecht Organe, Gemeinderat, Bürgermeister, Verordnungserlassung
I.Die Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Innsbruck vom 13. April 1988, Z VI-824/1988-STV, betreffend Verkehrsmaßnahmen in der Fallmerayerstraße aus brandsicherheitstechnischen Gründen war gesetzwidrig.
II.Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für Tirol verpflichtet.
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