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V60/2014•Verfassungsgerichtshof V60/2014
V60/2014Verfassungsgericht21.11.2014
Behinderte, Sozialhilfe, Familienlastenausgleich
I.§4 Abs1 Z2 der Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Beiträge zu den Leistungen sowie die Richtsätze für das subsidiäre Mindesteinkommen nach dem Oö. ChG festgelegt werden (Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung), LGBl für Oberösterreich Nr 78/2008 idF LGBl für Oberösterreich Nr 114/2011, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
II.Die Oberösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für Oberösterreich verpflichtet.
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