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V62/2014•Verfassungsgerichtshof V62/2014
V62/2014Verfassungsgericht02.12.2014
Ärzte Versorgung
I.Die Wortfolge "und sind alle Vorschreibungen zum Wohlfahrtsfonds gedeckt" in §30 Abs1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich idF vom 1. Jänner 2012, kundgemacht auf www.arztnoe.at am 2. Dezember 2011, war gesetzwidrig.
II.Die Niederösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für das Land Niederösterreich verpflichtet.
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