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KI1/2014•Verfassungsgerichtshof KI1/2014
KI1/2014Verfassungsgericht04.12.2014
VfGH / Kompetenzkonflikt, VfGH / Ablehnung, VfGH / Abtretung, Verwaltungsgerichtshof Zuständigkeit, Rechtsschutz, Hochschulen Organisation, Rechte subjektive
I.Der Verwaltungsgerichtshof war zur Entscheidung über die vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 4. November 2011, B569/2010-16, an ihn abgetretene Beschwerde des Antragstellers zuständig.
II.Der entgegenstehende Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 2013, 2011/10/0183-12, mit dem die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Senats der Medizinischen Universität Innsbruck vom 11. März 2010 zurückgewiesen wurde, wird aufgehoben.
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