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G18/2014•Verfassungsgerichtshof G18/2014
G18/2014Verfassungsgericht11.12.2014
Zivilrecht, Adoption, Kindschaftsrecht, Kinder, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Prüfungsmaßstab
I.In §193 Abs2 ABGB, JGS Nr 946/1811, idF BGBl I Nr 15/2013, wird die Wortfolge "mindestens sechzehn Jahre" als verfassungswidrig aufgehoben.
II.Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 in Kraft.
III.Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
IV.Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
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