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V96/2014•Verfassungsgerichtshof V96/2014
V96/2014Verfassungsgericht05.03.2015
Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, Verordnungserlassung, Bekanntgabe der Bebauungsvorschriften, Anhörungsrecht
I.Der Teilbebauungsplan "Ortskern" der Marktgemeinde Donnerskirchen in der Fassung der vom Gemeinderat der Marktgemeinde Donnerskirchen am 5. Dezember 2011 unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossenen 4. Änderung, diese aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 16. Dezember 2011, ZLAD-RO-3213/55-2011, und kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 20. Dezember 2011 bis 13. Februar 2012, wird, soweit er für das Grundstück Nr 332/3, KG Donnerskirchen, gilt, als gesetzwidrig aufgehoben.
II.Die Burgenländische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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