Verfassungsgerichtshof E1139/2014 ua

E1139/2014 uaVerfassungsgericht10.03.2015

Regest

Glücksspiel, Verwaltungsstrafrecht, Strafrecht, Zuständigkeit, Behördenzuständigkeit, Gericht Zuständigkeit - Abgrenzung von Verwaltung, Subsidiaritätsprinzip, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Geltungsbereich Anwendbarkeit, Günstigkeitsprinzip, Doppelbestrafungsverbot, ne bis in idem, Strafen, Strafbemessung

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof E1139/2014 ua

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:VFGH:2015:E1139.2014

Spruch

I.Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Erkenntnisse weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

II.Die Beschwerden werden abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Erkenntnisse in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

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