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G180/2014 ua•Verfassungsgerichtshof G180/2014 ua
G180/2014 uaVerfassungsgericht10.03.2015
Strafrecht, Strafprozessrecht, Staatsanwaltschaft, Sachverständige, Verteidigung, fair trial, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Anlassverfahren, VfGH / Parteiantrag, res iudicata
Die Wortfolge "Sachverständigen oder" in §126 Abs4 dritter Satz der Strafprozessordnung 1975, BGBl Nr 631/1975 (Wv), idF BGBl I Nr 19/2004, war verfassungswidrig.
2.1. Die verfassungswidrige Wortfolge ist auch in den beim Obersten Gerichtshof anhängigen Rechtssachen nicht mehr anzuwenden.
2.2. Weiters ist die verfassungswidrige Wortfolge auch in den durch das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6. November 2014, Z 65 Hv 164/13g (ONr unbekannt), und das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 18. November 2014, Z 4 Hv 127/14g-851, in erster Instanz entschiedenen Rechtssachen nicht mehr anzuwenden.
3. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
II. Die zu G42/2015 und zu G77/2015 protokollierten (Partei)Anträge werden zurückgewiesen.
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