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E134/2014 ua•Verfassungsgerichtshof E134/2014 ua
E134/2014 uaVerfassungsgericht11.03.2015
Straßenpolizei, Straßenbenützung, Erwerbsausübungsfreiheit, Kommunikationsfreiheit, Ermittlungsverfahren
I.Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Entscheidungen im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
Die Entscheidungen werden aufgehoben.
II.Das Land Steiermark ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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