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E532/2014•Verfassungsgerichtshof E532/2014
E532/2014Verfassungsgericht12.03.2015
Fremdenrecht, Fremdenpolizei, Schubhaft, VfGH / Aufhebung Wirkung
I.1. Der Beschwerdeführer ist durch Spruchpunkt I des angefochtenen Erkenntnisses wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt worden.
Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.
2. Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II.Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Die Beschwerde wird insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
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