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E719/2014•Verfassungsgerichtshof E719/2014
E719/2014Verfassungsgericht12.03.2015
Fremdenrecht, Fremdenpolizei, Schubhaft, VfGH / Aufhebung Wirkung
I.Die Beschwerdeführerin ist durch Spruchpunkt A.I. des angefochtenen Erkenntnisses wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt worden.
Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.
II.Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt A.II. des angefochtenen Erkenntnisses wendet, zurückgewiesen.
III.Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
IV.Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 2.616, bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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