Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
G151/2014 ua•Verfassungsgerichtshof G151/2014 ua
G151/2014 uaVerfassungsgericht12.03.2015
Fremdenrecht, Fremdenpolizei, Schubhaft, Verwaltungsgericht Zuständigkeit, Determinierungsgebot, Rechtsschutz, Verwaltungsverfahren, Verwaltungsgerichtsverfahren, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Geltungsbereich Anwendbarkeit, VfGH / Anlassverfahren
I.§22a Abs1 und 2 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012 in der Fassung BGBl I Nr 68/2013, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
II.Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
III.Die aufgehobenen Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.
IV.Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
V.§22a Abs3 BFA-VG wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
VI.Der zu G172/2014 protokollierte Antrag des Verwaltungsgerichtshofes wird, insoweit §22a Abs3 BFA-VG angefochten wird, abgewiesen.
VII.Die zu G184/2014 und zu G185/2014 protokollierten Anträge des Verwaltungsgerichtshofes werden abgewiesen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.