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V108/2014•Verfassungsgerichtshof V108/2014
V108/2014Verfassungsgericht11.06.2015
Straßenpolizei, Verkehrsbeschränkungen, Anhörungsrecht, Verordnungserlassung
I.Die Verordnung des Bezirkshauptmannes Liezen – Politische Expositur Gröbming vom 18. Oktober 2010, Z 11.0-49/2010, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
II.Die Steiermärkische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für die Steiermark verpflichtet.
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