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E1168/2015 ua•Verfassungsgerichtshof E1168/2015 ua
E1168/2015 uaVerfassungsgericht19.11.2015
VfGH / Anlassfall, VfGH / Aufhebung Wirkung
I.1. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.
Der Beschluss wird aufgehoben.
2. Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II.Die Beschwerde gegen das angefochtene Erkenntnis wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
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