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V109/2015•Verfassungsgerichtshof V109/2015
V109/2015Verfassungsgericht24.11.2015
Dienstrecht, Lehrer, Landeslehrer, Unfallversicherung, Ruhestandsversetzung, Verordnungserlassung
I.Punkt 129 litf der Satzung der O.ö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge idF des Beschlusses des Verwaltungsrates der O.ö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge vom 17. September 2013, kundgemacht auf der Homepage der O.ö. Lehrer- Kranken- und Unfallfürsorge, https://www.lkuf.at/fileadmin/Medien/Marketing/Satzungen/Satzung-2014-06-01.pdf, und wiedergegeben in der Zeitschrift "VITAbene", Ausgabe 4 – Dezember 2013, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
II.Die Oberösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für Oberösterreich verpflichtet.
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