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G403/2015•Verfassungsgerichtshof G403/2015
G403/2015Verfassungsgericht25.11.2015
Verwaltungsgericht, Landesverwaltungsgericht, Verwaltungsgerichtsverfahren, Zuständigkeit, Rechtspfleger, Gewerberecht, Gewerbeberechtigung
I.Die Wortfolge "Entziehung der Gewerbeberechtigung," in §26 Z2 litc des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien – VGWG, LGBl für Wien Nr 83/2012, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
II.Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 in Kraft.
III.Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
IV.Der Landeshauptmann von Wien ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für Wien verpflichtet.
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