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E50/2015 ua•Verfassungsgerichtshof E50/2015 ua
E50/2015 uaVerfassungsgericht09.12.2015
Gemeinderecht, Verordnung ortspolizeiliche, Sicherheitspolizei örtliche, Alkoholisierung, Verwaltungsstrafrecht
I.Die Beschwerdeführer sind durch das jeweils angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
II.Die Beschwerden werden abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführer durch das jeweils angefochtene Erkenntnis in einem sonstigen Recht verletzt worden sind.
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