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G541/2015•Verfassungsgerichtshof G541/2015
G541/2015Verfassungsgericht25.02.2016
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Zuständigkeit, Mietenrecht, Kündigung, Rechtsschutz, Rechtsstaatsprinzip
I.§62a Abs1 Z5 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl Nr 85, idF BGBl I Nr 92/2014, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
II.Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
III.Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.
IV.Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
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