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G645/2015•Verfassungsgerichtshof G645/2015
G645/2015Verfassungsgericht14.06.2016
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Zuständigkeit, Strafprozessrecht, Auslieferung, Rechtshilfe, Zusammenarbeit justizielle, Rechtsschutz, Rechtsstaatsprinzip
I.§62a Abs1 Z10 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, BGBl Nr 85, idF BGBl I Nr 92/2014 wird als verfassungswidrig aufgehoben.
II.Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
III.Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.
IV.Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
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