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V163/2015•Verfassungsgerichtshof V163/2015
V163/2015Verfassungsgericht13.10.2016
Raumordnung, Flächenwidmungsplan, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Formerfordernisse
I.Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Fügen vom 3. Mai 2001 über die Änderung des Flächenwidmungsplanes, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel am 19. August 2003, war, soweit sie sich auf die Grundstücke Nr 2972/3 und 2972/7, beide KG Fügen, bezieht, gesetzwidrig.
II.Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Landesgesetzblatt für Tirol verpflichtet.
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