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V11/2016•Verfassungsgerichtshof V11/2016
V11/2016Verfassungsgericht14.10.2016
Campingplätze, Verordnungserlassung, VfGH / Bedenken, VfGH / Formerfordernisse
I.§2 der Verordnung der Marktgemeinde Nenzing über die Regelung des Campierens auf dem Gemeindegebiet von Nenzing außerhalb von Campingplätzen vom 10. Dezember 2010, Zlen. 013 und 771-5, von der Gemeindevertretung beschlossen am 9. Dezember 2010 und verlautbart durch Anschlag an der Amtstafel vom 13. Dezember 2010 bis zum 3. Jänner 2011, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
II.Die Vorarlberger Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für das Land Vorarlberg verpflichtet.
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