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V18/2016 ua•Verfassungsgerichtshof V18/2016 ua
V18/2016 uaVerfassungsgericht24.11.2016
Straßenpolizei, Verkehrsbeschränkungen, Überholen, Verordnungserlassung, Verordnung Kundmachung, VfGH / Präjudizialität
I.Soweit sich der Antrag gegen das mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 7.3.1988, Z 6-361-55-1987, unter Punkt 1) c) im Bereich "Knoten Pfongau" von km 280,842 bis km 280,985 verordnete Überholverbot richtet, wird er abgewiesen.
II.Soweit sich der Antrag gegen die mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 22.12.1993, Z 6/367-2653/1-1993, von km 280,810 bis km 280,979 verordnete Sperrlinie richtet, wird er abgewiesen.
III.Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
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