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G253/2016•Verfassungsgerichtshof G253/2016
G253/2016Verfassungsgericht30.11.2016
VfGH / Wiedereinsetzung, Rechtsstaatsprinzip, Rechtsschutz, Zivilprozess
I.§33 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl Nr 85/1953, idF BGBl I Nr 33/2013, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
II.Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 2018 in Kraft.
III.Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
IV.Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
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