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E580/2016•Verfassungsgerichtshof E580/2016
E580/2016Verfassungsgericht12.12.2016
Vereinsrecht, Vereinsauflösung, Rechtspersönlichkeit, Parteistellung
I.Der beschwerdeführende Verein ist durch den angefochtenen Beschluss weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
II.Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der beschwerdeführende Verein durch den angefochtenen Beschluss in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
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