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G248/2016 ua•Verfassungsgerichtshof G248/2016 ua
G248/2016 uaVerfassungsgericht13.12.2016
Verwaltungsgerichtsverfahren, Wiederaufnahme, Verwaltungsgerichtshof Revision, Rechtsschutz, Neuerungsverbot
I.Die Wortfolge "eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und" in §32 Abs1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
II.Die aufgehobene Wortfolge ist nicht mehr anzuwenden.
III.Früher gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
IV.Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
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