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V73/2016 (V73/2016-11)•Verfassungsgerichtshof V73/2016 (V73/2016-11)
V73/2016 (V73/2016-11)Verfassungsgericht23.02.2017
Baurecht, Raumordnung, Bausperre, VfGH / Formerfordernisse
I.Die Verordnung der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Bischofshofen vom 2. Juni 2014, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel von 4. bis 18. Juni 2014, wird, soweit sie sich auf das Grundstück Nr 69/3 bezieht, als gesetzwidrig aufgehoben.
II.Die Salzburger Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für Salzburg verpflichtet.
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