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V23/2016 (V23/2016-13)•Verfassungsgerichtshof V23/2016 (V23/2016-13)
V23/2016 (V23/2016-13)Verfassungsgericht14.03.2017
Bettelverbot, Sicherheitspolizei örtliche, Gemeinderecht, Wirkungsbereich eigener
I.1. §1 litb der Verordnung der Stadtvertretung der Landeshauptstadt Bregenz vom 1. Dezember 2015, verlautbart durch Anschlag an der Amtstafel vom 2. Dezember bis 21. Dezember 2015, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
2. Die Vorarlberger Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Vorarlberger Landesgesetzblatt verpflichtet.
II.Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
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