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V9/2017 ua (V9-12/2017-20, V16/2017-20)•Verfassungsgerichtshof V9/2017 ua (V9-12/2017-20, V16/2017-20)
V9/2017 ua (V9-12/2017-20, V16/2017-20)Verfassungsgericht06.03.2018
Hochschulen, Determinierungsgebot, Auslegung Verfassungs-, VfGH / Anlassfall, VfGH / Aufhebung Wirkung
I.Die in der 23. Sitzung des Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria am 6. November 2014 beschlossene und auf der Internetseite der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria kundgemachte "Richtlinie für Verfahren zur Meldung grenzüberschreitender Studien gemäß §27 HS-QSG" wird als gesetzwidrig aufgehoben.
II.Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.
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