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E1023/2017•Verfassungsgerichtshof E1023/2017
E1023/2017Verfassungsgericht14.03.2018
VfGH / Anlassfall
I.Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungsbestimmungen in ihren Rechten verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II.Das Land Oberösterreich ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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