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V44/2018•Verfassungsgerichtshof V44/2018
V44/2018Verfassungsgericht26.02.2019
Sicherheitspolizei örtliche, Gefahrenabwehr, Strafe (Verwaltungsstrafrecht), Bürgermeister, VfGH / Verwerfungsumfang
I.Die Wortfolge "oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen" in ArtIII der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Gries am Brenner vom 13. April 2011, Z 866, betreffend die Steinschlaggefahr im Bereich Lueg war gesetzwidrig.
Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Landesgesetzblatt für Tirol verpflichtet.
II.Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
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