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G315/2018 (G315/2018-8)•Verfassungsgerichtshof G315/2018 (G315/2018-8)
G315/2018 (G315/2018-8)Verfassungsgericht12.03.2019
Jagdrecht, Jagdkarte, Wohnsitz
I.§28 Abs2 litf des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl für Tirol Nr 41/2004, in der Fassung LGBl Nr 64/2015 wird als verfassungswidrig aufgehoben.
II.Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 in Kraft.
III.Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
IV.Der Landeshauptmann von Tirol ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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